Fahrer und Mitfahrer von Fahrgemeinschaften gehen durch die übereinstimmende Willenserklärung, eine Strecke gemeinsam zurückzulegen, einen rechtswirksamen (Beförderungs)Vertrag ein. Bei Hol- und Bringdiensten von Minderjährigen sind die Obsorgeberechtigten Vertragspartner. Der Vertrag kann formfrei, schriftlich oder über eine Vermittlungsorganisation geschehen.
Fahrer und Mitfahrer von Fahrgemeinschaften sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters versichert. Schäden oder Folgen, die nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden und für den Fahrer ein Risiko bergen, können mittels einer Haftungsbeschränkungserklärung durch die Mitfahrer verringern kann (z.B. ADAC 2013). Darin verzichten die Mitfahrer im Falle einesUnfalls auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Unklar ist die Haftungsfrage bei minderjährigen Mitfahrern. Obsorgeberechtigte können nicht wirksam auf deren Ansprüche verzichten (ÖAMTC, 2014).
Arbeitnehmer, die Fahrgemeinschaften nutzen, sind auf dem Weg zur oder von der Arbeit zusätzlich zur Kfz-Haftpflichtversicherung in gleicher Weise unfallversichert wie Beschäftigte, die allein zur Arbeitsstätte fahren.