MikroÖV-Systeme werden von Gemeinden oder Gemeindezusammenschlüssen, von Vereinen, Initiativen aber auch von Transportunternehmen und Gesellschaften der Verkehrsver-bundorganisation initiiert. Da MikroÖV-Systeme lokale und klein(st)regionale Mobilitätsdienstleistungen anbieten, ist eine politische wie auch aktive Unterstützung durch die Gemeinde unerlässlich.
Der Betrieb eines MikroÖV-Systems kann unter verschiedenen Rechtsformen abgewickelt werden, je nachdem ob gewerbsmäßig oder nicht gewinnorientiert (Flipper, 2011; Koch et al. 2012; Wolf-Eberl et al. 2010):
- Wird das MikroÖV-System gewerbsmäßig betrieben, handelt es sich um eine „gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen“ und unterliegt dem Gelegen-heitsverkehrs-Gesetz 1996 und/oder dem aktuell gültigen Kraftfahrliniengesetz. Daraus leitet sich ab, dass der Betrieb eines MikroÖV-Systems einer Konzession bedarf. Gewerbsmäßige MikroÖV-Betreiber können sein:- konzessioniertes Transportunternehmen (Taxi-, Mietwagenunternehmen, Kleintrans-portunternehmen usw.),
– öffentliches Verkehrsunternehmen (z.B. die ÖBB Postbus GmbH): auch aus Gründen des Linienkonzessionsrechtes zumeist jenes Unternehmen, das den konventionellen öf-fentlichen Verkehr im betreffenden Gebiet durchführt. - Der Betrieb eines MikroÖV-Systems kann aber auch durch einen nicht gewinnorien-tierten Verein durchgeführt werden. Hier unterliegt der Betrieb dem Vereinsgesetz. Die Lei-tung und die Mitarbeit in einem gemeinnützigen Verein kann hauptamtlich, ehrenamtlich oder aus beiderlei erfolgen. Zu beachten ist, dass nur Vereinsmitglieder befördert werden dürfen, d.h. jeder Fahrgast muss schriftlich um Aufnahme in den MikroÖV-Betreiberverein ansuchen. Ein verpflichtender Vereinsmitgliedsbeitrag ist nicht erforderlich. Der Verein ist rechtlich berechtigt, für Transportleistungen Gebühren einzuheben (Wolf-Eberl et al. 2010).
- Der Betrieb eines MikroÖV-Systems kann auch als „kommunaler Eigenbetrieb“ (Wolf-Eberl et al. 2010) organisiert werden, indem die Gemeinde als Verkehrsunternehmer selbst tätig wird. Hierfür ist die Gründung eines gemeindenahen Unternehmens nötig. Dazu gibt es bereits von der Gewerbebehörde und der Wirtschaftskammer entwickelte Modellbeispiele (Wolf-Eberl et al 2010), wie den gewerblichen Verein, der eine Konzession für das Mietwagengewerbe erwirbt. In den Vereinsvorstand werden Gemeindevertreter gewählt, wodurch der Verein nicht nur eng an die Gemeinde gebunden ist, sondern auch das finanzielle Risiko vom Verein auf die Gemeinde übergeht. Ein kommunaler Eigenbetrieb durch einen gewerblichen Verein wird durch einen Betriebsleiter geführt und erbringt Mobilitätsdienstleistungen für Vereinsmitglieder. Zu beachten ist, dass bei dieser Rechtsform die Mitwirkung von ehrenamtlichen Mitarbeitern nicht möglich ist.
Für MikroÖV-Systeme liegt eine Versicherungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vor: Kfz-Haftpflichtversicherung, Insaßenunfallversicherung usw.. Das Land Niederösterreich bietet für den Betrieb eines MikroÖV-Systems auf Vereinsbasis mit ehrenamtlichen Mitarbeitern ein Versicherungspaket „NÖ Gemeindebusse“ an, das folgende Versicherungsleistungen beinhaltet: Kfz-Haftpflichtversicherung, Fahrzeugkasko Versicherung, Insaßenunfallversicherung, Fahrzeug- und Vereinsrechtsschutz, Vereinshaftpflichtversicherung.
Quellen:
Helmut Koch, Doris Teufelsbrucker, Gudrun Lantzberg (2012): Kleinräumige Mobilitätsangebote. Empfehlungen für die praktische Umsetzung. Hg. v. Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, abteilung Gesamtverkehrsangelegenheiten
Susanne Wolf-Eberl, Helmut Koch, Gerold Estermann, Alexander Fürdös (2010): Ohne eigenes Auto mobil – Ein Handbuch für Planung, Errichtung und Betrieb von Mikro-ÖV Systemen im ländlichen Raum. Hg. v. Klima- und Energiefonds, Gumpendorfer Straße 5/22, 1060 Wien, www.klimafonds.gv.at